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Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen der Firma AMAS Technology GmbH (im Folgenden als AUFTRAGGEBER bezeichnet) erfolgen stets zu diesen Einkaufsbedingungen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (im Folgenden als LIEFERANT bezeichnet) wird hiermit widersprochen. Diese werden auch durch Entgegennahme der Ware/ Dienstleistung oder Zahlung nicht angenommen.

2. Übertragung des Auftrages an Dritte/Subunternehmer

Der LIEFERANT ist nicht berechtigt, den Auftrag ohne vorherige ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des AUFTRAGGEBERS ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen oder die für den Auftrag erforderlichen Fertigungsarbeiten, im Sinne einer verlängerten Werkbank, in einer nicht vom AUFTRAGGEBER qualifizierten und ausdrücklich schriftlich genehmigten Produktionsstätte fertigen zu lassen.

3. Auftragsbestätigung / Preise

3.1 Der LIEFERANT ist verpflichtet, unsere Bestellung unverzüglich spätestens innerhalb von 2 Wochen ab Ausstellungsdatum schriftlich zu bestätigen. Sollte die Auftragsbestätigung den AUFTRAGGEBER nicht innerhalb dieser Frist erreichen, behält sich der AUFTRAGGEBER vor, die Bestellung zurückzuziehen.
3.2 Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Hierin sind auch die Kosten für kopierfähige Bedienungs-, Wartungs- und Lagerungsvorschriften sowie Ersatzteillisten, Nachweise über die vertragsgemäße Beschaffenheit und sonstige schriftliche, bildliche und elektronische Unterlagen über die Liefergegenstände, die für Gebrauch, Erhaltung, Instandhaltung und Katalogisierung der Liefergegenstände nötig sind, eingeschlossen.
3.3 Die Bestellannahme hat alle wesentlichen Bestelldaten zu enthalten, insbesondere die genaue Bezeichnung der bestellten Lieferungen und Leistungen, die Bestellnummer sowie Bestell- und Lieferdatum. Verzögerungen, die sich aus dem Verstoß des LIEFERANTEN gegen diese Bestimmungen ergeben, hat der LIEFERANT zu verantworten. Ergänzungen oder Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den AUFTRAGGEBER.

4. Leistungsänderungen

4.1 Der AUFTRAGGEBER kann technische Änderungen am Liefergegenstand auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den LIEFERANTEN zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.
4.2 Alle vom LIEFERANTEN gewünschten Änderungen mit Auswirkung auf Form, Passung und Funktion der Liefergegenstände, die Einfluss auf die Schnittstellen, auf die Dokumentation, bereits gelieferte Ersatzteile, den Preis, die Spezifikation bzw. den Liefertermin haben, bedürfen der vorherigen Zustimmung des AUFTRAGGEBERS. Jede Zustimmung lässt die gesetzliche Verantwortlichkeit unberührt. Alle Störungen, die zu einer Abweichung der Leistung gegenüber der Bestellanforderung führen können, sind dem AUFTRAGGEBER zu melden. Dabei ist es unerheblich, ob der LIEFERANT die drohende Abweichung oder den Fehler vor oder nach der Auslieferung bzw. Übergabe der Leistung vom LIEFERANTEN an den AUFTRAGGEBER erkennt.

5. Liefergegenstand

Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Leistungen/Liefergegenstände in handelsüblicher Güte zu liefern und haben bei Auslieferung dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden der Bundesrepublik Deutschland sowie den Grundlagen dieser Bestellungen zu entsprechen.
Die Liefergegenstände sind so herzustellen, dass sie am Tag der Lieferungen den von uns mitgeteilten Einsatzbedingungen sowie den am Einsatzort geltenden gesetzlichen Bestimmungen genügen. Die Erbringung der Leistung durch den LIEFERANTEN erfolgt unter Berücksichtigung der grundlegenden Anforderungen des Qualitätsmanagement-Standards DIN EN 9100 in der aktuellen Ausgabe, mindestens jedoch der Anforderungen der gültigen DIN EN ISO 9001.

6. Eigentum, Beistellung

6.1 Der AUFTRAGGEBER erkennt nur den einfachen Eigentumsvorbehalt der LIEFERANTEN an.
6.2 Sofern der AUFTRAGGEBER Teile beim LIEFERANTEN beistellt, behält sich der AUFTRAGGEBER hieran das Eigentum vor. Verarbeitungen oder Umbildungen durch den LIEFERANTEN werden für den AUFTRAGGEBER vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem AUFTRAGGEBER nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der AUFTRAGGEBER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache des AUFTRAGGEBERS zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
6.3 Wird die vom AUFTRAGGEBER beigestellte Sache mit anderen, dem AUFTRAGGEBER nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der AUFTRAGGEBER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
6.4 Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des LIEFERANTEN als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der LIEFERANT dem AUFTRAGGEBER anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der LIFERANT verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den AUFTRAGGEBER.

7. Verpackung

7.1 Verpackung ist maximal zum Selbstkostenpreis zu berechnen.
7.2 Der LIEFERANT hat seine Lieferungen sachgemäß zu verpacken, zu versenden sowie zu versichern und hierbei alle maßgeblichen Verpackungsund Versandvorschriften einzuhalten. Der LIEFERANT haftet für alle Schäden, die dem AUFTRAGGEBER aus der unsachgemäßen oder ungenügenden Verpackung, Versendung oder Versicherung entstehen.
7.3 Lieferungen, die Gefahrgut beinhalten, sind entsprechend zu kennzeichnen und der geltenden Transportverordnung gemäß zu transportieren.

8. Lieferfristen / Vertragsstrafe

8.1 Festgesetzte Lieferfristen sind genau einzuhalten. Etwaige Hinderungsgründe sind dem AUFTRAGGEBER bei deren Eintritt oder Voraussehbarkeit unverzüglich unter gleichzeitiger Angabe über die Dauer der Verzögerung mitzuteilen, damit notfalls rechtzeitig andere Maßnahmen getroffen werden können. Die angegebenen Hinderungsgründe sind dem AUFTRAGGEBER auf Verlangen unverzüglich nachzuweisen. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche wegen Verzuges bleibt unberührt. Der AUFTRAGGEBER ist berechtigt, eine Vertragsstrafe von den an den LIEFERANTEN zu leistende Zahlungen in Abzug zu bringen.
8.2 Der AUFTRAGGEBER ist nicht verpflichtet, Teillieferungen oder -leistungen anzunehmen. Im Falle vereinbarter Teillieferungen ist im Lieferschein die verbleibende noch zu liefernde Menge aufzuführen.

9. Transportgefahr

Jegliche Gefahr geht erst nach Ablieferung und Abnahme der Ware beim AUFTRAGGEBER oder am vereinbarten Erfüllungsort auf den AUFTRAGGEBER über. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der LIEFERANT jede Gefahr.

10. Garantie / Mängelhaftung

10.1 Der LIEFERANT garantiert und sichert zu, dass sämtliche von ihm zu erbringende Leistungen/Lieferungen bei Auslieferung dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen Bestimmungen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden der Bundesrepublik Deutschland sowie den Grundlagen dieser Bestellungen entsprechen.
10.2 Die in den technische Unterlagen des AUFTRAGGEBERS genannten Daten entbinden den LIEFERANT nicht von deren Überprüfung und Verantwortung für den Liefer-/Leistungsumfang und schränken die Mängelhaftungsverpflichtungen nicht ein.
10.3 Bei mangelhafter Leistungserfüllung werden die beanstandeten Leistungen vom LIEFERANTEN unverzüglich nachgebessert oder neu geliefert. Sämtliche damit anfallenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Er hat ein einmaliges Nachbesserungsrecht. Falls der LIEFERANT dieser Verpflichtung innerhalb der vom AUFTRAGGEBER genannten Frist nicht nachkommt oder die Nachbesserung erfolglos bleibt, ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, ohne weitere Fristsetzung die Mängel und Schäden selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und die entstandenen Kosten dem LIEFERANTEN in Rechnung zu stellen.
10.4 Mängelrügen gelten als rechtzeitig erhoben, wenn äußerlich erkennbare Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware, andere Mängel innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie durch den AUFTRAGGEBER entdeckt oder durch die Kunden des AUFTRAGGEBERS mitgeteilt worden sind, angezeigt werden. Mängel, die nicht durch Entnahme von Stichproben entdeckt werden können, gelten als versteckte Mängel. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Mängelhaftungsfrist 24 Monate. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den AUFTRAGGEBER oder den vom AUFTRAGGEBER benannten Dritten an der vom AUFTRAGGEBER vorgeschriebenen Empfangsstelle. Für nachgebesserte oder ersetzte Liefergegenstände beginnt sie neu zu laufen.

11. Gefälschte Teile

Der LIEFERANT verhindert durch geeignete Prozesse in seinem Hause, dass gefälschte Teile an den AUFTRAGGEBER ausgeliefert werden. Die Verantwortung dafür, dass an den AUFTRAGGEBER ausgelieferte Teile nicht gefälscht sind, verbleibt auch nach Annahme der Leistung durch den AUFTRAGGEBER beim LIEFERANTEN.

12. Prüfungen durch den LIEFERANTEN

Der LIEFERANT führt in Eigenverantwortung Prüfungen an dem zu liefernden Produkt durch, dokumentiert diese und übergibt dem AUFTRAGGEBER die Prüfnachweise. Sind Art und Umfang der Prüfungen oder Stichproben nicht durch die Bestellung definiert, so hat der LIEFERANT mindestens alle Prüfungen durchzuführen, die für den Nachweis von Gebrauchstauglichkeit und Einsatzfähigkeit der bestellten Leistung notwendig sind. Jedwede Dokumentation von Prüfergebnissen ist durch den LIEFERANTEN mindestens 10 Jahre nach Auftragsabschluss aufzubewahren.

13. Prüfrechte des Bestellers

Dem AUFTRAGGEBER und gegebenenfalls dessen Auftraggeber steht das Recht zu, sich jederzeit von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung während der laufenden Produktion zu unterrichten, in die Ausführungsunterlagen Einsicht zu nehmen, sich von der Einhaltung der Lieferfristen zu überzeugen und alle sonstigen erforderlichen Auskünfte zu verlangen Der LIEFERANT gewährt dem AUFTRAGGEBER, seinen Kunden sowie ggf. regelsetzenden Behörden und deren Sachverständigen Zugang zu allen mit der Bestellung zusammenhängenden Einrichtungen und Aufzeichnungen auf jeder Ebene der Lieferkette. Dem AUFTRAGGEBER ist die Möglichkeit einer Prüfung der Leistung oder einer Vorabnahme im Werk des LIEFERANTEN zu gewähren. Soweit der AUFTRAGGEBER dort Prüfungen an dem Liefergegenstand durchführt, stellt der LIEFERANT die für die Prüfung notwendigen Geräte.

14. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind dem AUFTRAGGEBER nach dem Versand der Liefergegenstände einzureichen. Soweit in den Bestellungen keine Sonderbestimmungen über die Zahlungsbedingungen genannt sind. Zahlungsfristen beginnen mit dem Eingangstag der Rechnung und Lieferung der Ware mit allen geforderten Dokumenten.

15. Rechnungen

Rechnungen müssen grundsätzlich die AUFTRAGGEBER- Bestelldaten, insbesondere die Bestellnummer enthalten. Rechnungen, die elektronisch versandt werden, müssen an folgende e-mail Adresse geschickt werden: rechnung@amas-gmbh.de. Die Vorlage nicht ordnungsgemäßer/unvollständiger Rechnungen, fehlender Abnahmedokumente/-zeugnisse setzt die Zahlungsfrist nicht in Lauf.

16. Schutzrechte

Der LIEFERANT steht dafür ein, dass durch die Lieferung oder Verwendung der gelieferten Waren Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, wie Patente, Warenzeichen oder Gebrauchsmuster, nicht verletzt werden. Er verpflichtet sich, den AUFTRAGGEBER von allen aus einer behaupteten etwaigen Rechtsverletzung sich ergebenden Ansprüchen Dritter freizustellen und etwa entstandene Aufwendungen zu ersetzen. Der LIEFERANT räumt dem Besteller das nicht ausschließliche, unentgeltliche, übertragbare Benutzungsrecht an allen bei der Herstellung der Liefergegenstände verwendeten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen, Zeichnungen und sonstigen Know-how ein.

17. Zeichnungen, Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel, Geheimhaltung

17.1 Der AUFTRAGGEBER behält sich an Zeichnungen, Modellen, Werkzeugen, Fertigungsmitteln, Konstruktionsplänen und allen sonstigen dem LIEFERANTEN zur Durchführung der Bestellung übergebenen Unterlagen sowie an dem darin verkörperten Know-how sämtliche Eigentums-, Urheber und sonstigen Schutzrechte vor.
17.2 Die Gegenstände dürfen Dritten nur zur Durchführung der Bestellung und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung vom AUFTRAGGEBER zugänglich gemacht werden. Sie dürfen vom LIEFERANTEN nur zur Durchführung des jeweiligen Auftrages verwendet werden und sind auf Anforderung vom AUFTRAGGEBER sofort, spätestens jedoch nach Durchführung der Bestellung, zurückzugeben. Sie sind vom LIEFERANTEN sorgfältig zu pflegen, zu verwahren und angemessen zu versichern.
17.3 Der LIEFERANT ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen unternehmerischen Einzelheiten der Vertragsbeziehung zum AUFTRAGGEBER als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und Dritten auch nach Beendigung der Vertragsbeziehung nicht zu offenbaren.

18. Sonstiges

18.1 Die Abtretung von Zahlungsansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung vom AUFTRAGGEBER.
18.2 Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die INCOTERMS Jahr 2010 in der bei Vertragsschluss letztgültigen Fassung.
18.3 Der LIEFERANT ist verpflichtet die aktuellen Exportkontrollbeschränkungen einzuhalten. Die geforderten Unterlagen sind der Ware beizulegen.
18.4 Der LIEFERANT achtet darauf, dass sich seine Mitarbeiter jederzeit der Relevanz ethischen Verhaltens bewusst sind. Dazu zählt insbesondere jedoch nicht abschließend:
⦁ Einhaltung bestehender Gesetze
⦁ Wertschätzung anderen gegenüber
⦁ Klare Ablehnung von Wettbewerbsabsprachen und Korruption
18.5 Der LIEFERANT stellt sicher, dass sich alle Personen, die mit der Leistungserbringung befasst sind, ihres Beitrages zur Produkt- und Dienstleistungskonformität und zur Produktsicherheit bewusst sind.

19. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen ist der Bestimmungsort.

20. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.
Ist der LIEFERANT Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Ludwigslust. Der AUFTRAGGEBER ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des LIEFERANTEN zu erheben.

21. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. In einem solchen Fall gelten statt der unwirksamen Bedingungen die gesetzlichen Bestimmungen.

Revision 04, 11.04.2025

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